- Anhang
- Bestandteil des ⇡ Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der A. enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der ⇡ Bilanz und der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).- 1. Aufstellungspflicht: Bei ⇡ Kapitalgesellschaften bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und A. den Jahresabschluss, der zusammen mit dem ⇡ Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist. Für kleine Kapitalgesellschaften (⇡ Größenklassen) Frist sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.- 2. Inhalt: Geregelt in allgemeinen Vorschriften über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§§ 264, 265 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (§§ 268, 281 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB) sowie in den §§ 274a, 284–288 HGB; für Kreditinstitute die §§ 340–340o HGB; für Versicherungen § 55 VAG und Abschn. 2 der VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Externe VUReV). Der A. enthält u.a. allgemeine Erläuterungen zum Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zur Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, Angabe der in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Einzelangaben wie den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; Erläuterung von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben, Zusammensetzung und Gesamtbezüge des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates.- 3. Prüfung: Der A. von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist durch ⇡ Abschlussprüfer zu prüfen (⇡ Jahresabschlussprüfung).- 4. Offenlegung: Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben den A. zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen, bei kleinen Kapitalgesellschaften auch ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung. Sie haben unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer der A. eingereicht wurde.- Große Kapitalgesellschaften haben den A. zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen und anschließend zum Handelsregister einzureichen.
Lexikon der Economics. 2013.